Gesetze / Verordnungen
Die Bauvertragsnovelle hat auch Auswirkungen auf Bauverträge, die nach VOB abgeschlossen werden. Die Regelungen gelten für Bauverträge, die ab 01.01.2018 abgeschlossen werden und nicht die VOB einbeziehen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen des BGB 2018:
Mehr Rechte für Handwerker und Bauunternehmer gegenüber Baustoff- und Großhändlern
Bislang waren die Ansprüche des Handwerkers bzw. Bauunternehmers bei Lieferung von mangelhaften Baustoffen durch den Großhändler oder Hersteller lückenhaft: So konnte der Handwerker oder der Bauunternehmer vom Verkäufer nur die Lieferung neuer, mangelfreier Baustoffe verlangen. Die Kosten des Ausbaus des mangelhaften und des Einbaus des mangelfreien Materials blieben allerdings bei ihm. Das BGB 2018 sieht nun vor, dass der Baustoff- oder Großhändler mangelhafter Baustoffe auch die Aus- und Einbaukosten zu ersetzen hat. Damit ist die Stellung des Handwerkers und Bauunternehmers gegenüber den Lieferanten von Baustoffen gestärkt.
Das neue Bauvertragsrecht nach BGB 2018
Aufgrund der Bauvertragsnovelle gelten im BGB 2018 jetzt folgende neuen Regelungen:
- Anordnungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf Nachtragsleistungen (bisher nur nach VOB möglich)
- Verschärfung der fiktiven Abnahme durch Fristablauf und Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung
- Neuregelung des Anspruches auf Abschlagszahlungen bei Mängeln und der Prüfbarkeit der Schlussrechnung
- gesetzliche Regelung des Kündigungsrechtes bei Bauverträgen
- Recht des Auftragnehmers auf eine Zahlungssicherheit erweitert
Neu im BGB 2018: Verbraucherbauvertrag
Mit der Reform des Bauvertragsrechtes wurden auch neue Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt. Zu beachten ist allerdings, dass diese nur für Verbraucherbauverträge gelten.
Dabei könnte man meinen, dass jeder mit einem Verbraucher abgeschlossene Bauvertrag ein Verbraucherbauvertrag sei. Das ist jedoch falsch. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nach § 650i Abs. 1 BGB 2018 nur dann vor, wenn der Verbraucher die Errichtung eines neuen Gebäudes oder vergleichbar erhebliche Umbaumaßnahmen beauftragt. Genau genommen müsste der Vertrag also Verbrauchergebäudebauvertrag heißen. Die Schutzvorschriften für Verbraucher gelten also nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen.
Wer als Auftragnehmer nur ein Einzelgewerk erbringt (zum Beispiel Heizung, Sanitär, Estrich), der schließt keinen Verbraucherbauvertrag ab, selbst wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung. Der Verbraucher hat außerdem ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018, das heißt er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag – Neuregelungen im BGB 2018
Neu im BGB 2018 ist die Zielfindungsphase. Hat der Auftraggeber nur vage Vorstellungen über das herzustellende Werk, dann soll der Architekt/Ingenieur in der ersten Stufe zunächst die Bedürfnisse bzw. Wünsche des Bestellers erfragen und hieraus eine Planungsgrundlage (nicht eine vollständige Planung) entwickeln (§ 650p Abs. 2 BGB 2018). Gemeint ist hier eine erste Skizze oder eine erste textliche Beschreibung des zu planenden Vorhabens, auf deren Basis dann die eigentliche Planung erbracht wird. Dem Auftraggeber steht nach Abschluss dieser ersten Phase ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 650r Abs. 1 BGB 2018).